Ökoregelung für an den Tierbesatz gebundenes Dauergrünland

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

Öko-Regelung: 

145 - Erhaltung von Grasland und Verringerung des Viehbesatzes 

Die Öko-Regelung „Erhaltung von Grasland und Verringerung des Viehbesatzes“ ist in zwei Teile gegliedert:  

Ziel dieser Öko-Regelung ist es, die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die globale Erwärmung, das Wasser und die Böden zu begrenzen und die Artenvielfalt auf den Weiden zu fördern.  

Die Grundbeihilfe für Grünland bietet einen festen Betrag pro Hektar Dauergrünland, unabhängig vom Viehbesatz, während die zusätzliche, an den Viehbesatz gebundene Beihilfe für Grünland degressiv ist, wenn der Viehbesatz des Betriebs steigt. Der Viehbesatz ist gleich der Anzahl der pflanzenfressenden Großvieheinheiten geteilt durch die Futterfläche des Betriebs.  

Für wen? 

Der Nutznießer 

Darüber hinaus verpflichtet sich der Antragsteller, der Verwaltung ein Feldbuch zur Verfügung zu halten, d. h. ein Verzeichnis, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Beihilfemaßnahme durchgeführten Kultur- und Arbeitsvorgänge sowie gegebenenfalls die Termine für den etwaigen Weidezugang/-abtrieb auf der Parzelle festgehalten werden. 

Wo? 

Nur Parzellen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden, kommen für diese Beihilfe in Betracht.  

Wann? 

Ab dem 1. Januar 2023.  

Die Verpflichtungen haben eine Laufzeit von einem Jahr.  

Was tun? Was enthält das Lastenheft? 

Um die Grundbeihilfe für Grünland im Rahmen der Öko-Regelung „Erhaltung von Grünland und Verringerung des Viehbesatzes“ zu erhalten, verpflichtet sich der Landwirt, die folgenden Anforderungen und Verbote einzuhalten: 

Um die zusätzliche Beihilfe pro Hektar Weideland im Rahmen der Öko-Regelung „Erhaltung von Grünland und Verringerung des Viehbesatzes“ zu erhalten, verpflichtet sich der Landwirt, die folgenden Anforderungen und Verbote einzuhalten: 

Dies bedeutet, dass der Einsatz von organischen Düngemitteln oder anderen organischen Bodenverbesserungsmitteln, die nicht von den Tieren erzeugt wurden, die zur Berechnung des Viehbesatzes herangezogen wurden, auf beihilfefähigem Grünland verboten ist.

Welche Beihilfen? Wie werden die Beihilfen berechnet?  

Die Beihilfe kann für jede Parzelle mit Dauergrünland, einschließlich Grünland, das im Rahmen von AUKM- oder Natura-2000-Verträgen zu Dauergrünland werden soll, oder für Hochstamm-Obstgärten in Anspruch genommen werden. Wechselgrünland ist daher nicht förderfähig, obwohl es zur Futterfläche des Betriebs zählt und somit in die Berechnung des Viehbesatzes einfließt. 

Die jährlichen Beihilfebeträge je Hektar Grünland werden wie folgt festgesetzt: 

Liegt der durchschnittliche Viehbesatz unter 0,6 GVE je Hektar Futterfläche, so werden die Grundbeihilfe und die Zusatzbeihilfe nur für die Grünlandfläche gewährt, die erforderlich ist, um einen Viehbesatz von 0,6 GVE je Hektar zu erreichen.  

Der Viehbesatz ist der durchschnittliche jährliche Viehbesatz des Betriebs im betreffenden Kalenderjahr. Er wird berechnet, indem das Verhältnis der folgenden Elemente gebildet wird: 

Es werden nur Tiere berücksichtigt, die die folgenden kumulativen Merkmale erfüllen:  

Die Berechnung der GVE-Zahlen nach Tierart basiert auf folgenden Koeffizienten (Eurostat-Koeffizienten): 

Tier 

GVE

Männliche Rinder 2 Jahre

1

Färsen 2 Jahre 

0,8

Milchkühe

1

Andere Kühe 2 Jahre

0,8

Rinder 1 bis 2 Jahre

0,7

Rinder - 1 Jahr alt 

0,4

Schafe oder Ziegen

0,1

Einhufer

0,8

Hirsche und Kameliden

0,2

Wie stellt man einen Antrag? 

Diese Beihilfe wird jedem Landwirt gewährt, der die Bedingungen erfüllt, sich an das Lastenheft hält und den Antrag fristgerecht über das Formular für die Flächenerklärung einreicht.  

Weitere Auskünfte 

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an polagri.dgo3@spw.wallonie.be wenden.  

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrem Dossier können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.