Aktiver Landwirt (Neu für 2024)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

AKTIVER LANDWIRT (New für 2024)

 

Kriterien für die Ermittlung von Landwirten, die ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben

Vier kumulative Hauptkriterien, von denen die ersten drei nicht abdingbar sind, definieren den Begriff des aktiven Landwirts:

a) Die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit (siehe Blatt 100 - Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeit)

b) Die Registrierung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU)

c) Qualifikation (Ausbildung und Erfahrung)

d) Die Tätigkeit darf nicht in der Negativliste der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten aufgeführt sein.

Kriterium Qualifikation (Ausbildung und Erfahrung)

- Übernahme der Liste der Schulungen aus den Vorschriften für Pachtverträge

Die landwirtschaftlich orientierten Qualifikationen werden durch den Erwerb von einem oder mehrerer der folgenden Bildungsabschlüsse oder Diplome erworben:

1 ° Master in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung;

2 ° Bachelor in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung;

3° CESS, das nach Abschluss des technischen Übergangsunterrichts in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung erworben wurde;

4° CESS, das nach Abschluss der höheren Schule erworben wurde, sowie ein CQ6 in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung;

5° ein Abschluss als Betriebsleiter, der am Ende einer in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten nachschulischen landwirtschaftlichen Ausbildung erworben wurde,  oder ein Diplom als Betriebsleiter, das als Abschluss einer vom Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et petites et moyennes entreprises (Wallonisches Institut für alternierende Ausbildung und Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen) organisierten Ausbildung in Gemüseanbau, ökologischem Landbau oder Weinanbau erworben wurde. Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte Diplome und Zertifikate, die den oben genannten gleichwertig sind, werden in gleicher Weise wie diese berücksichtigt. 

- Wenn keine der in der Liste unter Punkt 1 aufgeführten Qualifikationen vorhanden ist, muss ein postgraduales Zertifikat über den Abschluss von Kursen in Agrarmanagement und -wirtschaft oder eine mindestens dreijährige Berufserfahrung vorhanden sein. Die Erfahrung wird auf der Grundlage des Zeitraums berechnet, der zwischen dem Datum der Registrierung der natürlichen Person als Mitglied eines Erzeugers im InVeKoS und dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags verstrichen ist. 

Wenn die InVeKoS-Daten es jedoch nicht ermöglichen, die Mindesterfahrung von drei Jahren nachzuweisen, kann der Landwirt dem Niederlassungskomitee jedes beliebige aussagekräftige Dokument vorlegen, das seine jahrelange Erfahrung bescheinigt.
Speziell für Landwirte, die Beihilfen beantragen und für das Antragsjahr 2020, 2021 oder 2022 Direktzahlungen erhalten haben, können diese Landwirte eine Anhörung vor dem Niederlassungskomitee beantragen, wenn die aussagekräftigen Dokumente den Nachweis der Mindesterfahrung von drei Jahren nicht ermöglichen. Die Stellungnahme des Niederlassungskomitees ist für die Zahlstelle bindend.

Bei juristischen Personen oder Gruppen natürlicher Personen wird das Kriterium der Qualifikation (landwirtschaftliche Ausbildung, postgraduales Zertifikat über den Abschluss von Kursen in Agrarmanagement und -wirtschaft oder 3 Jahre Erfahrung) nur bei einem der Mitglieder bewertet. Die Personen, bei denen das Kriterium der Ausbildung bewertet werden kann, sind: 

Gründer einer eingetragenen Körperschaft natürliche Person; 

Gründer einer Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit

Mitinhaber Ehegatte; 

Teilhaber oder Mitglied.

Geschäftsführer; 

Mit der täglichen Verwaltung beauftragte Person; 

Beauftragter Verwalter; 

Nur für SPRL, SCRL und SRL: Geschäftsführer.

 

Negativliste nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeiten

1. Negative Liste

Ein Landwirt gilt nicht als „aktiver Landwirt“, wenn er in einem der folgenden Dienste aktiv ist: Flughäfen, Eisenbahnunternehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Immobilienunternehmen, Sport- und Freizeitanlagen, Haftanstalten, Unternehmen, die den Kauf, Verkauf und die Vermietung von Immobilien vermitteln, sowie Unternehmens- und sonstige Managementberatungsunternehmen.

Die Überprüfung der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten erfolgt auf der Grundlage der NACEBEL-Codes (Informationen, die in der ZDU (Mehrwertsteuer) enthalten sind), des Firmennamens und aller anderen öffentlichen Datenbanken, zu denen die Verwaltung Zugang hat.

Die Überwachung der Aktivitäten wird sich wie bisher auf die Antragsteller und die mit ihnen verbundenen Unternehmen beziehen.

2. Mögliche Abweichungen auf der Grundlage der Höhe der tatsächlichen Einnahmen

- Entweder beläuft sich der jährliche Betrag der Direktzahlungen auf mindestens 5 % der Gesamteinnahmen aus nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das der Landwirt über solche Nachweise verfügt;

- Oder die landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Landwirts sind nicht unbedeutend (die landwirtschaftlichen Einnahmen machen mindestens 1/3 der Gesamteinnahmen aus).

Freistellung

Für die Programmplanung 2023-2027 wird ein Landwirt, der im Vorjahr Direktzahlungen in Höhe von insgesamt höchstens 350 EUR erhalten hat, nicht auf der Grundlage der Kriterien für aktive Landwirte kontrolliert. Er wird de facto automatisch als „aktiver Landwirt“ betrachtet.

Stichtag, bis zu dem der Landwirt, der die Beihilfe beantragt, aktiver Landwirt sein muss

Der Stichtag, bis zu dem der Landwirt, der die Beihilfe beantragt, aktiver Landwirt sein muss, ist der 31. Mai des Jahres der Antragstellung.

Dieser Stichtag gilt nicht im Rahmen von Niederlassungsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft, die Aquakultur und den Gartenbau und für im Bereich der Erstverarbeitung und Vermarktung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor und der Forstwirtschaft tätige Genossenschaften und andere Unternehmen; Der Landwirt, der Beihilfe beantragt, ist bei jedem Beihilfeantrag aktiver Landwirt.

Abweichend davon gelten alle vom Niederlassungskomitee bewährte Verfahren für das Jahr, in dem er seine Stellungnahme abgibt.

Für sämtliche Informationen

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an polagri.dgo3@spw.wallonie.be und/oder an programme.feader.arne@spw.wallonie.be wenden.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.