Gekoppelte Stützung für Mutterschafe (New für 2024)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

155 - Gekoppelte Beihilfe für Mutterschafe (New für 2024)

Ziel der gekoppelten Beihilfe für Mutterschafe ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sowie der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Nachhaltigkeit von Züchtern. Die Beihilfe für Mutterschafe wird für maximal 400 zulässige Tiere pro Landwirt gewährt. Diese Höchstzahl kann auf Ebene der natürlichen Personen, die Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs sind, angewandt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (siehe unten „Etappe 3/Anwendung der Obergrenze auf Ebene des Betriebs oder seiner Inhaber“). Im Vergleich zur vorherigen Programmplanung wird das Konzept der Referenzzahl nicht beibehalten.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger erfüllt gleichzeitig die folgenden Bedingungen:

Den Landwirten wird keine Beihilfe gewährt, wenn festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Beihilfe den Zielen der beantragten Beihilfe zuwiderlaufend geschaffen haben.

Wann?

Ab 1. Januar 2023.

Wie lauten die Bedingungen für die Zulässigkeit von Mutterschafen?

Ein Tier ist zulässig, wenn es die in den Gesundheitsvorschriften festgelegten Bedingungen zur Identifizierung erfüllt und wenn es während des Haltungszeitraums vom 1. April bis zum 30. September des Jahres des Antrags im Betrieb des Antragstellers vorhanden ist oder durch ein anderes zulässiges Tier ersetzt wird.

Ein Mutterschaf ist zulässig, wenn es im Sammelantrag angegeben wurde.

Wie wird die Beihilfe berechnet?

Die Anzahl der zulässigen Tiere wird gemäß den unten beschriebenen drei Etappen berechnet.

Etappe 1/Berechnung der Anzahl der potenziell zulässigen Tiere

Die gekoppelte Beihilfe zum Einkommen für Mutterschafe wird unter Berücksichtigung der täglichen Mindestanzahl an zulässigen Mutterschafen festgelegt, die während des Haltungszeitraum gehalten wurden.

Etappe 2/Anwendung des Schwellenwerts

Die Beihilfe für Mutterschafe wird erst ab mindestens 30 für die Beihilfe zulässigen Mutterschafen pro Landwirt gewährt.

Etappe 3/Anwendung der Obergrenze auf Ebene des Betriebs oder seiner Inhaber

Die gekoppelte Beihilfe für Mutterschafe wird für maximal 400 zulässige Mutterschafe pro landwirtschaftlichem Betrieb gewährt. 

Nach demselben Prinzip wie jenem im Rahmen der Umverteilungsprämie kann diese Höchstzahl im Falle von nicht rechtsfähigen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und landwirtschaftlichen Gesellschaften, welche sich für die Pflicht für die Steuer auf die natürlichen Personen entschieden haben, auf der Ebene jeder natürlichen Person, die Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs ist, angewandt werden.

Diese Höchstzahl von 400 zulässigen Tieren gilt also individuell für die Mitglieder der nicht rechtsfähigen Vereinigungen und für Teilhaber/Geschäftsführer von landwirtschaftlichen Gesellschaften und von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die:

Die Anzahl der zulässigen Tiere je natürlicher Person wird berechnet, indem die Gesamtzahl der zulässigen Tiere im Betrieb mit dem Anteil der natürlichen Person an den Nutzungsrechten multipliziert und das erhaltene Ergebnis auf 400 begrenzt wird. Die Anzahl der für die Beihilfe zulässigen Tiere für den gesamten Betrieb ist schließlich die Summe der Anzahl der für die Beihilfe zulässigen Tiere der verschiedenen natürlichen Personen. Diese Verteilung der Nutzungsrechte betrifft die mobilen materiellen oder immateriellen Güter, die dem Betrieb zugeordnet sind.

Die Aufteilungsvereinbarung muss spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Änderung des Sammelantrags, der für das Jahr des Antrags  angenommen werden soll, von der Verwaltung der Vermögensdokumentation registriert werden und wird der Zahlstelle über den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Schalter übermittelt oder in Papierform per Einschreiben verschickt.

Die Arten von Dokumenten, die zur Bestimmung der Anteile, der Aufteilung von Nutzungsrechten und der Einbringung in die Tätigkeit des Partners akzeptiert werden, sind folgende:

1° ein registrierter oder im Belgischen Staatsblatt veröffentlichter Gesellschaftsvertrag;

2° eine registrierte Übernahmevereinbarung;

3° ein registrierter Übernahmevertrag;

4° eine registrierte Vereinbarung über die Aufteilung von Nutzungsrechten;

5° das registrierte Anteilsregister.

Die Registrierung erfolgt bei der Verwaltung der Vermögensdokumentation.

Beispiel für die Anwendung der Obergrenze auf Ebene der Mitglieder

Eine Gruppe aus natürlichen Personen („A“ und „B“), deren Nutzungsrechte so aufgeteilt sind, dass 80 % bei A und 20 % bei B liegen, besitzt eine Herde aus 520 für die gekoppelte Beihilfe für Mutterschafe zulässigen Tieren. Da die erforderlichen Bedingungen eingehalten werden, wird die Obergrenze von 400 zulässigen Tieren für jedes der Mitglieder angewandt. Es gibt somit einen Anspruch auf diese gekoppelte Beihilfe für 504 zulässige Tiere.

Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:

           ==> 400 zulässige Tiere + 104 zulässige Tiere = 504 zulässige Tiere für die Gruppe

Welche Beihilfen?

Die Beihilfe nimmt die Form einer einheitlichen Zahlung an, die für jedes zulässige Tier erfolgt und sich auf maximal 27 € pro zulässigem Tier beläuft.

Auswahlkriterien

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Wie reicht man den Antrag ein?

Für die Inanspruchnahme des Beitrags muss der Antragsteller fristgerecht einen Antrag auf Teilnahme am System für gekoppelte Beihilfen in seiner Flächenerklärung einreichen.

Bei der Einbringung des Antrags über „PAC-On-Web“ bis spätestens 30. April des Jahres des Antrags legt er zudem der Verwaltung die Liste der Mutterschafe, die in seiner Herde vorhanden sind und/oder die Liste der Bewegungen von Mutterschafen in seiner Herde (Ein- und Austreibungen) seit der vorherigen Angabe dieser Art von Daten vor.  Bis spätestens 31. Oktober des Jahres des Antrags legt der Landwirt die Liste der Bewegungen von Mutterschafen in seiner Herde (Ein- und Austreibungen) im Verlauf des Haltungszeitraums (welcher sich vom 1. April bis zum 30. September erstreckt) vor.

Für sämtliche Informationen

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an polagri.dgo3@spw.wallonie.be 

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.