Investitionen für den Bereich der ersten Verarbeitung und/oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für die nicht-landwirtschaftliche Diversifizierung

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

Investitionen:

354 – Beihilfen für Investitionen für den Bereich der ersten Verarbeitung und/oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für die nicht-landwirtschaftliche Diversifizierung

Ziel der Intervention ist die Unterstützung von Investitionen im Zusammenhang mit der ersten Verarbeitung und/oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben oder von Betrieben des Nahrungsmittelsektors sowie von Aktivitäten für die nicht-landwirtschaftliche Diversifizierung, die von einem Landwirt durchgeführt werden.

Mögliche Empfänger dieser Intervention sind:

Die Unterstützung zielt auf Investitionen ab, die zu Folgendem beitragen:

Für wen?

Ein Landwirt, der die Erzeugnisse seines Betriebs zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen verarbeitet (zu Anhang 1 des Vertrags gehören), fällt unter die Intervention 351 und nicht unter Intervention 354.

Beispiel: Ein Landwirt verarbeitet die von ihm erzeugte Milch zu Butter und Joghurt.

Eine Aktivität der nicht-landwirtschaftlichen Diversifizierung ist

Beispiele:

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Wann?

Bedingungen?

Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung erfüllen und dürfen nicht unter Klasse 1 gemäß Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung fallen.

Für Landwirte und SCTC sind Investitionen in folgenden Zusammenhängen zulässig:

Für andere Unternehmen ist Folgendes zulässig:

Alle bezuschussten Investitionen müssen die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.

Während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren verpflichtet sich der Beihilfeempfänger dazu, die Bedingungen für die Zulässigkeit einzuhalten sowie die geförderten Investitionen in einem guten funktionalen Zustand zu halten und ihre Zweckbestimmung beizubehalten.

Welche Beihilfen?

Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist auf einen Prozentsatz festgelegt, welcher auf folgender Basis berechnet wird:

Die Liste dieser Investitionen sowie der festgelegte Pauschalbetrag befinden sich im Anhang zum Ministerialerlass zur Umsetzung des Erlasses der wallonischen Regierung über Beihilfen für die Niederlassung und für Investitionen[1].

Für Investitionen in Immobilien wird der Einheitsbetrag durch den Typ und den Zweck der Immobilie bestimmt (Lagerhalle, Gebäude für Verarbeitung etc.). Unter „Typ“ sind dabei die äußere Hülle des Gebäudes und die festen Anlagen, die für die Aktivitäten der Verarbeitung/Vermarktung in diesem Gebäude erforderlich sind, zu verstehen. Es muss folglich den Status „Immobilie mit Zweckbestimmung“ erhalten haben.

Sowohl der Pauschalbetrag als auch der Einheitsbetrag sowie die Liste der zulässigen Geräte und Ausrüstungen können überprüft und angepasst werden, um die Entwicklung der Preise und neuer Technologien, die auf den Markt kommen, zu berücksichtigen.

Der Prozentsatz der Beihilfe besteht einerseits aus einem Basissatz und andererseits aus einer oder mehreren potenziellen Erhöhung(en) im Zusammenhang mit der Frage, ob der Antragsteller und/oder sein Investitionsprojekt bestimmte Kriterien erfüllt/erfüllen.

Für Landwirte, die eine natürliche Person sind

Für SCTC

Sonstige Typen von Unternehmen

Deckelung: Keinesfalls darf der Wert der Beihilfe 40 % des Pauschalbetrags der Investition übersteigen.

Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Empfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, ist auf 200.000 für Landwirte und auf 500.000 € für SCTC und sonstig Unternehmen festgelegt.

Auswahlkriterien

Die Auswahlkriterien für Landwirte als physische Person beziehen sich auf Folgendes

Die Auswahlkriterien für SCTC beziehen sich auf Folgendes:

Die Auswahlkriterien für Unternehmen beziehen sich auf Folgendes:

Wie reicht man den Antrag ein?

Die Einreichung von Beihilfeanträgen erfolgt über die App AII-on-Web, welche über den Online-Schalter PAC-on-Web verfügbar ist.

Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.

Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:

Während des Quartals, in dem die Beurteilung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals beurteilt.

Wichtig

Für sämtliche Informationen

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an
programme.feader.arne@spw.wallonie.be

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mit: questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be

[1] Ministerialerlass zur Umsetzung des Erlasses der wallonischen Regierung vom … (Datum) über Niederlassungs- und Investitionsbeihilfen bezüglich des Sektors der Landwirtschaft, der Aquakultur und des Gartenbaus sowie bezüglich Genossenschaften und sonstiger Unternehmen im Bereich der Erstverarbeitung und Vermarktung im Sektor der Nahrungsmittel und der Forstwirtschaft