GLÖZ 5: Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion, auch unter Berücksichtigung der Hangneigung

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Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GLWUBB 5 – Verwaltung der Bodenbearbeitung zur Verringerung des Risikos von Bodenverschlechterung und -erosion unter Berücksichtigung der Hangneigung 

Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen kann die Gefahr von Bodenerosion begrenzt werden. 

Wer ist betroffen?  

Landwirte, die Parzellen bewirtschaften, deren Neigung auf mehr als 50 % ihrer Fläche oder auf mehr als 50 Ar größer oder gleich 10 % (R10) oder 15 % (R15) beträgt.

Ab wann gilt diese Norm?  

Ab dem 1. Januar 2024. 

Welche Vorschriften sind zu beachten?  

Der Anbau von Hackfrüchten oder ähnlichen Pflanzen sowie sämtlichen Gartenbaukulturen im Freiland ist auf den R10/R15-gefährdeten Parzellen verboten, es sei denn, an dem am unteren Ende des Hangs und am inneren Rand der Parzelle gelegenen Teil wird ein begrünter Streifen angelegt oder mit Wintergetreide besät, um den Abfluss von Erde außerhalb der Parzelle zu begrenzen.

Es gelten die folgenden Bedingungen, die für diesen begrünten Streifen eingehalten werden müssen:

- Er muss vor Aussaat der Hackfrucht oder ähnlichen Pflanzen angelegt werden und bis zu deren Ernte aufrechterhalten werden;

- Er muss mindestens 9 Meter breit sein;

- Er muss aus Wiesengräsern oder Wiesengräsern und Leguminosen oder Wintergetreide bestehen;

- Er darf nicht beweidet sein;

- Die Mahd muss nach dem 1. Juli des betreffenden Jahres erfolgen, wenn die Aussaat nach dem 30. November des Vorjahres erfolgte.

Der Anbau von Hackfrüchten oder ähnlichen Pflanzen ist jedoch zulässig, wenn die angrenzende Parzelle, die am unteren Ende der Parzelle liegt, ein Erosionsrisiko darstellt:

- Entweder eine Weide, ein Wald oder eine Aufforstung mit einer Breite von mindestens 9 Metern ist;

- Oder eine begraste Brache ist, sofern die Bedeckung der angrenzenden Parzelle vor dem 30. November des vorangegangenen Jahres angelegt wurde und die angrenzende Parzelle die oben genannten Bedingungen für einen mindestens 9 m breiten begrünten Streifen erfüllt;

- Oder ein mindestens 9 m breiter begrünter Streifen ist.

Hackfrüchte und ähnliche Pflanzen sind Silomais, Körnermais, Futterrüben, Zuckerrüben, Kartoffeln (frühreife, Pflanz-, Stärke-, Nicht-Früh- und Frühkartoffeln), Inulinzichorie und Kaffeezichorie.

Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022: 

Der begrünte Streifen muss 9 m breit sein, statt 6 m wie in der Programmplanung 2015-2022.

Was droht im Falle der Nichteinhaltung? 

Wird bei einer Kontrolle vor Ort oder einer Verwaltungskontrolle festgestellt, dass in Ihrem Betrieb die Normen und Anforderungen an die Cross-Compliance nicht eingehalten werden, wird Ihre Beihilfe für das Jahr (oder die Jahre) gekürzt (in Form eines Prozentsatzes), in dem die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der Kürzung in Prozent richtet sich nach der Schwere, des Ausmaßes und der Dauer der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt erfolgte. Die Kürzung kann somit von 0 % (Verwarnung bei geringfügigen Verstößen) bis 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen des betreffenden Jahres reichen. 

Für sämtliche Informationen

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an polagri.dgo3@spw.wallonie.be wenden. 

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Diagrammes BCAE 5

PAC 2023-2027 et érosion des sol