GAB 7 Markteinführung von Pflanzenschutzmitteln

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Ziel dieser Richtlinie ist die Einhaltung der Verwendungsbedingungen von Pflanzenschutzmitteln.

Wer ist betroffen?

Alle Beihilfeempfänger, die Pflanzenschutzmittel verwenden, sind betroffen.

Ab wann gilt diese Norm?

Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.

Welche Regeln sind einzuhalten?

Der Beihilfeempfänger hält sich an:

Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:

Die Pflicht zur technischen Kontrolle von Spritzgeräten findet sich nun in den GAB 8.

Was droht im Falle der Nichteinhaltung?

Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen. 

Für sämtliche Informationen

Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte