GAB 6 Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und ß-Agonisten in der Tierproduktion

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GAB 6 - Verwendung bestimmter Stoffe mit hormoneller oder thyreostatischer Wirkung und ß-Agonisten in der tierrischen Erzeugung

Ziel dieser Richtlinie ist die Einhaltung der Regeln bezüglich des Verbots der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung (ausschließlich für in der Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere).

Wer ist betroffen?

Alle Beihilfeempfänger, die tierische Erzeugung deklarieren sind betroffen.

Ab wann gilt diese Norm?

Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.

Welche Regeln sind einzuhalten?

Verbot der Verwendung und des Besitzes bestimmter Stoffe für den Produzenten, außer zu tierzüchterischen oder therapeutischen Zwecken.

Die Verschreibung und Verabreichung folgender Stoffe ist verboten:

  1. Stilbernen, Stilbernderivaten, -salzen und -estern
  2. Stoffe mit thyreostatischer Wirkung
  3. Östradiol und seine esterartigen Derivate
  4. Nicht registrierte Tierarzneimittel, die die in Punkt 5 bis 8 genannten Stoffe enthalten.
  5. Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung
  6. Stoffe mit beta-adrenergischer Wirkung
  7. Stoffe mit hormoneller oder antihormoneller Wirkung, außer zum Zweck einer therapeutischen Behandlung
  8. Stoffe mit produktionsfördernder Wirkung, außer zum Zweck einer therapeutischen Behandlung
  9. Stoffe, die die Erkennung der oben genannten Stoffe behindern

Die in Punkt 1 bis 4 genannten Stoffe sind verboten für Tiere, deren Fleisch oder Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die in Punkt 5 bis 9 genannten Stoffe sind verboten für Nutztiere und Tiere der Aquakultur.

Die Vermarktung von Nutztieren, denen die oben genannten Stoffe illegal verabreicht wurden, ist verboten.
Wenn die Tiere jedoch legal mit den in Punkt 5 bis 8 genannten Stoffen behandelt wurden, dürfen diese Tiere nicht geschlachtet werden, bis der Rückstandsgehalt die Grenzen oder physiologischen Normen für diese Stoffe nicht mehr überschreitet. Dieser Zeitraum darf keinesfalls kürzer als die für den Stoff oder die Zubereitung vorgeschriebene Wartezeit sein.
Diese Tiere dürfen vor Ende des Verbotszeitraums geschlachtet werden, wenn die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor dem geplanten Schlachtdatum darüber und den Schlachtort informiert wurde. Diese Tiere benötigen eine Begleitbescheinigung von der genannten Agentur, welches insbesondere die Identifikation des Tieres, dessen Herkunftsbetrieb und die Art der verabreichten Stoffe enthält. Der Schlachtkörper wird offiziell und zu Kosten des Interessenten einer Analyse der jeweiligen Rückstände unterzogen und aufbewahrt, bis das Ergebnis dieser Analyse vorliegt.

Wenn die Stichprobenanalyse zeigt, dass die oben genannten Stoffe illegal verabreicht wurden, sind Import, Betrieb, Transport, Kauf, Verkauf, Schlachtung und unentgeltliche oder entgeltliche Weitergabe aller Masttiere des Betriebs für einen Zeitraum von drei Monaten verboten, ab dem Tag der Mitteilung über das Analyseergebnis.

Informationen:

Diese föderalen Vorgaben gelten für alle Betriebe, die sich vollständig oder teilweise auf wallonischem Gebiet befinden und eine oder mehrere Sanitrace-Herden halten. Diese Herden

stehen in Verbindung mit Erzeugereinheiten des Betriebs. Dieser Verstoß gilt als schwer und vorsätzlich, sofern die Verantwortlichkeit des Beihilfeempfängers nachgewiesen werden kann.

Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:

Keine Änderungen

Was droht im Falle der Nichteinhaltung?

Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen. 

Für sämtliche Informationen

Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte