Gekopplete Stützung für weibliche Rinder des Fleischtyps (New für 2024)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

152 - Gekoppelte Stüntzung für weibliche Rinder des Fleischtyps (New für 2024)

Ziel der gekoppelten Beihilfe für weibliche Rinder des Fleischtyps ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit von Fleischrinderzuchtbetrieben zu verbessern. Die Beihilfe für weibliche Rinder des Fleischtyps wird für maximal 145 beihilfefähige Tiere je Landwirt gewährt. Diese Höchstanzahl ist anwendbar auf Ebene der natürlichen Personen, die Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs sind, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind (siehe unten „Schritt 4: Anwendung der Obergrenze auf Ebene des Betriebs oder seiner Inhaber“). Im Vergleich zur vorherigen Programmplanung wird der Begriff der Referenzzahl nicht beibehalten.

Für wen?

Der Empfänger erfüllt die folgenden kumulativen Bedingungen:

 Landwirten, die die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Beihilfe künstlich geschaffen haben, wird keine Beihilfe gewährt.

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023.

Welche Anspruchskriterien gelten für die Tiere?

Ein Tier ist beihilfefähig, wenn es die in den Gesundheitsvorschriften festgelegten Kennzeichnungsbedingungen erfüllt und während des Haltungszeitraums vom 1. April bis zum 30. September des Antragsjahres auf dem Betrieb des Antragstellers anwesend ist oder rechtsgültig durch ein anderes beihilfefähiges Tier ersetzt wird.

Die Tierdaten zur Berechnung der Beihilfe stammen aus der SANITEL-Datenbank, dem von der FASNK verwendeten computergestützten Datenverarbeitungssystem für die Identifizierung und Registrierung der Tiere.

Wie wird die Beihilfe berechnet?

Die Anzahl der beihilfefähigen Tiere pro Betrieb wird anhand der vier Schritte in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge ermittelt. 

Schritt 1/ Berechnung der Anzahl der beihilfefähigen Tiere

Die Anzahl der beihilfefähigen Tiere ist die kleinste der drei folgenden Zahlen:

Schritt 2/ Anwendung des Schwellenwerts

Die Beihilfe für weibliche Rinder des Fleischtyps wird erst ab einer Mindestanzahl von 10 beihilfefähigen weiblichen Rindern des Fleischtyps je Landwirt gewährt.

Schritt 3/ Herabsetzung je nach Viehbesatz

Liegt der durchschnittliche Viehbesatz des Betriebs je Hektar Futterfläche (FF) über dem festgelegten Höchstbesatz je Hektar Futterfläche (d. h. von 2023 bis 2025 5 GVE/ha FF, 2026 4,5/ha und 2027 4 GVE/ha FF), so wird die gemäß Punkt 1 und 2 ermittelte Anzahl weiblicher Rinder des Fleischtyps mit dem Quotienten multipliziert, der sich aus dem festgelegten Höchstbesatz und dem durchschnittlichen Viehbesatz des Betriebs ergibt.

 

Der Viehbesatz ist der durchschnittliche jährliche Viehbesatz des Betriebs im jeweiligen Kalenderjahr. Er wird berechnet, indem der Quotient aus den folgenden Elementen gebildet wird:

Die Berechnung der GVE-Anzahl nach Tierart basiert auf folgenden Koeffizienten (Eurostat-Koeffizienten):

Tier

GVE

Männliche Rinder 2 Jahre

1

Färsen 2 Jahre

0,8

Milchkühe

1

Sonstige Kühle 2 Jahre

0,8

Rinder 1 bis 2 Jahre

0,7

Rinder unter 1 Jahr

0,4

Schafe oder Ziegen

0,1

Equiden

0,8

Hirsche und Kameliden

0,2

 

Schritt 4/ Anwendung der Obergrenze auf Ebene des Betriebs oder seiner Inhaber

Die gekoppelte Stützung für weibliche Rinder des Fleischtyps wird für maximal 145 beihilfefähige Tiere pro landwirtschaftlichen Betrieb gewährt.

Nach demselben Prinzip wie bei der Umverteilungsprämie ist diese Höchstanzahl im Falle von faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und landwirtschaftlichen Gesellschaften, die für eine Besteuerung von natürlichen Personen optiert haben, auf Ebene jeder natürlichen Person, die Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs ist, anwendbar.

Diese Höchstanzahl von 145 beihilfefähigen Tieren gilt dann gesondert für Mitglieder von faktischen Vereinigungen und geschäftsführende Gesellschafter von landwirtschaftlichen Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die:

Die Anzahl der beihilfefähigen Tiere je natürliche Person wird berechnet, indem die Gesamtzahl der beihilfefähigen Tiere im Betrieb mit dem Anteil der natürlichen Person an den Nutzungsrechten multipliziert wird, wobei das Ergebnis auf 145 begrenzt wird. Schließlich ist die Anzahl der beihilfefähigen Tiere für den gesamten Betrieb die Summe der Anzahl beihilfefähiger Tiere der verschiedenen natürlichen Personen. Diese Aufteilung der Nutzungsrechte betrifft materielle oder immaterielle bewegliche Güter, die dem Betrieb zugeordnet sind.

Die Aufteilungsvereinbarung muss spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Änderung des Sammelantrags, der für das Jahr des Antrags angenommen werden soll, von der Verwaltung der Vermögensdokumentation registriert werden und wird der Zahlstelle über den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Schalter übermittelt oder in Papierform per Einschreiben verschickt.

Die Arten von Dokumenten, die zur Bestimmung der Anteile, der Aufteilung von Nutzungsrechten und der Einbringung in die Tätigkeit des Partners akzeptiert werden, sind folgende:

1° ein registrierter oder im Belgischen Staatsblatt veröffentlichter Gesellschaftsvertrag;

2° eine registrierte Übernahmevereinbarung;

3° ein registrierter Übernahmevertrag;

4° eine registrierte Vereinbarung über die Aufteilung von Nutzungsrechten;

5° das registrierte Anteilsregister.

Die Registrierung erfolgt bei der Verwaltung der Vermögensdokumentation.

Beispiel für die Herabsetzung je nach Viehbesatz und für die Anwendung der Obergrenze auf Ebene der Betriebsinhaber:

Im Jahr 2023 besitzt eine Gruppe natürlicher Personen („A“ und „B“), deren Nutzungsrechte zu 80 % auf A und zu 20 % auf B verteilt sind, eine Herde mit 369 weiblichen Rindern des Fleischtyps (18-120 Monate), 268 Abkalbungen von Mutterkühen des Fleischtyps und 245 Kälbern des Fleischtyps. Dieser Betrieb hält Rinder des Fleischtyps, aber auch Rinder des Mischtyps und Milchvieh, die bei der Berechnung der Weidetiere in GVE berücksichtigt werden. Sein GVE-Besatz beträgt 527,747 Weidetier-GVE und seine Futterfläche 84,57 Hektar.

Die Anzahl der Tiere, die für die gekoppelte Stützung „weibliche Rinder des Fleischtyps“ in Betracht kommen, wird wie folgt bestimmt.

  1. Berechnung der Anzahl der beihilfefähigen Tiere

Berechnung der Anzahl der beihilfefähigen Tiere: der kleinste Wert aus 369 weiblichen Rindern des Fleischtyps (18-120 Monate), 268 Abkalbungen von Mutterkühen des Fleischtyps multipliziert mit 1,33 und 245 Kälbern des Fleischtyps multipliziert mit *3) = 356 beihilfefähige Tiere;

  1. Untergrenze

Der Betrieb hält mindestens 10 beihilfefähige Tiere;

  1. Herabsetzung der Viehdichte

Der Viehbesatz liegt bei 6,24 Weidetier-GVE/FF (527,747 Weidetier-GVE/84,57 Hektar FF). Der durchschnittliche Viehbesatz des Betriebs pro Hektar FF ist somit höher als der Höchstviehbesatz pro Hektar FF, der für 2023 auf 5 GVE/ FF festgelegt wurde.

Anzahl der Tiere nach Begrenzung auf den Höchstbesatz = Zulässige Anzahl der Tiere * (Höchstbesatz / erfasster Besatz) = 356 * (5/6,24) = 285

  1. Obergrenze/Aufhebung der Obergrenze

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Obergrenze von 145 beihilfefähigen Tieren auf jedes Mitglied angewendet. Es hat demnach für 202 beihilfefähige Tiere Anspruch auf diese gekoppelte Beihilfe.

Die Berechnung im Einzelnen:

Welche Beihilfe? Wie hoch ist die Beihilfe?

Die Beihilfe erfolgt in Form einer einheitlichen Zahlung für jedes beihilfefähige Tier und beläuft sich auf maximal 178 € pro beihilfefähiges Tier.

Wie stelle ich einen Antrag?

Um Anspruch auf die Maßnahme zu haben, muss der Antragsteller in seiner Flächenmeldung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einen Antrag auf Teilnahme am gekoppelten Beihilfesystem stellen.

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen wenden Sie sich bitte an polagri.dgo3@spw.wallonie.be 

Bei technischen Fragen oder bei Fragen zu Ihrem Dossier, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Außendirektion.