Umverteilungsprämie (Neu für 2024)

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.  

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version. 

Umverteilungseinkommensunterstützung (Neu für 2024)

Ziel der Umverteilungsunterstützung ist es, kleine und mittlere Betriebe zu unterstützen, die im Durchschnitt ein geringeres landwirtschaftliches Einkommen je Familienarbeitseinheit erzielen. Diese Beihilfe ist die Weiterführung der „Umverteilungsprämie“, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2015-2022 umgesetzt wurde. Sie nimmt die Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je zulässigem Hektar (siehe Blatt – Definitionen Landwirtschaftliche TätigkeitLandwirtschaftliche FlächeZulässige Hektar) an, unabhängig von der Anzahl der Ansprüche auf Zahlung der Basisprämie, welche der Betrieb hat. Lediglich die ersten 30 zulässigen Hektar eröffnen einen Anspruch auf diese Beihilfe. Unter bestimmten Bedingungen kann diese Grenze von 30 Hektar auf Ebene jeder natürlichen Person angewendet werden, die Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs ist (siehe Absatz „Erhöhung der Obergrenze“ unten).  

Für wen?  

Wo?  

Wann?  

Welche Beihilfe? Höhe der Beihilfe?  

Erhöhung der Obergrenze  

Die Obergrenze von 30 Hektar darf von nicht rechtsfähigen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und von landwirtschaftlichen Gesellschaften, welche sich für die Steuerpflicht auf die natürlichen Personen entschieden haben, überschritten werden. 

Die Obergrenze von 30 Hektar gilt individuell für die Mitglieder der nicht rechtsfähigen Vereinigungen und für Teilhaber/Geschäftsführer von landwirtschaftlichen Gesellschaften und von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die: 

Die Anzahl der Hektar, die Gegenstand einer Umverteilungsprämie je natürlicher Person sind und nach den oben genannten Bedingungen zulässig sind, ist auf 30 Hektar beschränkt und wird auf Basis des Anteils der individuellen Fläche berechnet, die nach der Verteilung der Nutzungsrechte des Betriebs festgelegt wird. Diese Verteilung der Nutzungsrechte betrifft die mobilen materiellen oder immateriellen Güter, die dem Betrieb zugeordnet sind. 

Die Aufteilungsvereinbarung muss spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Änderung des Sammelantrags, der für das Jahr des Antrags  angenommen werden soll, von der Verwaltung der Vermögensdokumentation registriert werden und wird der Zahlstelle über den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Schalter übermittelt oder in Papierform per Einschreiben verschickt.

Die Arten von Dokumenten, die zur Bestimmung der Anteile, der Aufteilung von Nutzungsrechten und der Einbringung in die Tätigkeit des Partners akzeptiert werden, sind folgende:

1° ein registrierter oder im Belgischen Staatsblatt veröffentlichter Gesellschaftsvertrag;

2° eine registrierte Übernahmevereinbarung;

3° ein registrierter Übernahmevertrag;

4° eine registrierte Vereinbarung über die Aufteilung von Nutzungsrechten;

5° das registrierte Anteilsregister.

Die Registrierung erfolgt bei der Verwaltung der Vermögensdokumentation.

Beispiel für die Anwendung der Obergrenze auf Ebene der Mitglieder 

Eine Gruppe aus natürlichen Personen („A“ und „B“), deren Nutzungsrechte so aufgeteilt sind, dass 80 % bei A und 20 % bei B liegen, gibt 80 Hektar an. A und B unterliegen der Steuer auf natürliche Personen und leisten ihre Abgaben als hauptberuflich Aktive. Sie können daher die Umverteilungsprämie (UP) für maximal 46 Hektar erhalten.  

Es gilt:  

Wie reicht man den Antrag ein? 

Die Umverteilungsprämie zum Einkommen wird automatisch allen Landwirten gewährt, die Zugang zur Regelung der Basiszahlung zum Einkommen für eine nachhaltige Entwicklung haben und die fristgerecht eine Flächenerklärung eingereicht haben. Die Flächenerklärung gilt als Antrags auf Zugang zur Umverteilungsprämie zum Einkommen. 

Um die Obergrenze von 30 Hektar für die Umverteilungsprämie auf Ebene der Mitglieder des Betriebs anwenden zu können, werden nicht rechtsfähige Vereinigungen, landwirtschaftliche Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ersucht, ihrer Außendirektion der Zahlstelle für die Wallonie bei ihrer Eintragung ein Dokument vorzulegen, welches den Verteilungsschlüssel für die Nutzungsrechte des Betriebs belegt (eine notarielle oder im Staatsblatt veröffentlichte Gründungsurkunde, eine eingetragene Übernahme- oder Vereinsvereinbarung oder die Satzung des Betriebs).  

Wenn ein Landwirt bereits eine Vereinbarung bei der Verwaltung eingetragen hat, wird diese Vereinbarung standardmäßig verwendet. Wenn er eine neue Verteilungsvereinbarung verwenden möchte, macht die neue Vereinbarung die zuvor eingetragene Vereinbarung ungültig und führt gegebenenfalls zu einer Überarbeitung des Antragsdossiers für landwirtschaftliche Beihilfen, für welches sie erstellt wurde.  

Eine neue Verteilungsvereinbarung für die Nutzungsrechte muss mindestens folgende Angaben enthalten: Erzeugernummer, Namen, Vornamen, nationale Registernummern und Prozentanteile der verschiedenen Mitglieder des Betriebs an der Aufteilung der Nutzungsrechte sowie deren Unterschrift und das Datum der Erstellung.  

Das Dokument, das den Verteilungsschlüssel für die Nutzungsrechte ausführt, dient auch als Nachweiselement für die Stärkung des Betriebs durch seine einzelnen Mitglieder.  

Bei landwirtschaftlichen Gesellschaften wird die Besteuerung der Tätigkeit des Betriebs nach der Regelung der Steuer für natürliche Personen (anders ausgedrückt: es fehlt die Option, der Körperschaftsteuer zu unterliegen) vom FÖD Finanzen bescheinigt. 

Für sämtliche Informationen  

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an polagri.dgo3@spw.wallonie.be 

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihre Akte können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.