AUKM Biologisch wertvolles Grünland

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

AUKM:

313 - Biologisch wertvolles Grünland (MC4)

Die AUKM „Biologisch wertvolles Grünland“ (MC4) ist Teil der Achse „Grünland“ des Agrarumweltprogramms, wie es von der Wallonie vorgeschlagen wurde, neben der Basis-AUKM „Natürliches Grünland“ (MB2). Es handelt sich um eine „gezielte“ Maßnahme, die die AUKM „Natürliches Grünland“ durch ihr verschärftes und angepasstes Lastenheft für die Erhaltung und Verbesserung aller Wiesen vorschlägt, die den Merkmalen der Natura 2000-Habitate oder der Gebiete mit hohem Naturwert (High Nature Value Areas) entsprechen. Dies geschieht durch optimale und angepasste Bewirtschaftungspraktiken zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, die anspruchsvoller sind als die von natürlichem Grasland.

Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gleichen Einkommensverluste und zusätzliche Kosten aus, die durch die Nutzungseinschränkungen und die erheblichen Bewirtschaftungsauflagen auf diesen Flächen entstehen.

Für wen?

Der Empfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren, in dem mindestens die ursprünglich verpflichtete Menge beibehalten werden muss.

Wo?

Die Maßnahme kann auf jeder Parzelle der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 02. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Grünland“ deklariert ist (siehe Blatt „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten - Landwirtschaftliche Fläche - Beihilfefähiger Hektar“).

Als „Grünland“ gelten Dauergrünland, Wechselgrünland, das zu Dauergrünland werden soll, und mehrjährige hochstämmige Obstkulturen (50 bis 250 Bäume pro Hektar). Wechselgrünland und Ausläufe für Schweine und Geflügel sind nicht beihilfefähig.

Ihr Zugang ist auf dem gesamten wallonischen Gebiet möglich, mit Ausnahme der Bewirtschaftungseinheiten (BE) Natura 2000 „Extensivstreifen“ (BE4) in den ausgewiesenen Natura 2000-Standorten, für die die Auflagen des Lastenhefts der AUKM „Biologisch wertvolles Grünland“ zu obligatorischen Normen werden (entschädigungsfähig im Rahmen der Intervention „341-Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 in landwirtschaftlicher Zone)“. Auf Grünland mit starken Einschränkungen (BE2, BE3, BE temp 1 und BE temp 2) in Natura 2000 wird der Beihilfebetrag in Höhe der Nutzungsbeschränkungen gekürzt, die bereits durch die Natura-2000-Entschädigung abgedeckt sind. Die Maßnahme bleibt jedoch auf den Bewirtschaftungseinheiten „Verbindungsweiden“ (BE5) zugänglich.

Expertengutachten: ein Expertengutachten zur Relevanz der Maßnahme in Bezug auf die Umweltsituation des Grundstücks ist Voraussetzung für den Zugang. Es muss von einem spezialisierten Berater ausgegeben werden, der von der Verwaltung ordnungsgemäß beauftragt wurde. Die Ausrichtung bezieht sich insbesondere auf die Herausforderungen im Bereich der Biodiversität und basiert auf einer vorherigen Diagnose des Grünlandtyps im ökologischen Sinne (Habitattyp), des Vorhandenseins/der Häufigkeit von Arten von gemeinschaftlichem oder regionalem Interesse und der wünschenswerten Entwicklung im Hinblick auf die Erhaltungsziele für die vorhandene Flora und Fauna. Die Diagnose der Herausforderungen in Sachen Erbe veranlasst den Berater, einen technischen Bericht („Expertengutachten“) zu verfassen, der im Rahmen des für die Maßnahme festgelegten allgemeinen Rahmens die spezifischen Bewirtschaftungsbedingungen festlegt, mit denen die festgestellte Herausforderung bewältigt werden kann.

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023.

Zu erfüllende Bedingungen

Eine vorherige Diagnose in Bezug auf den biologischen Wert führt zu einem Expertengutachten, das die spezifischen Bestimmungen für die örtliche Situation enthält.

Während eines im Gutachten angegebenen Zeitraums (dieser Zeitraum erstreckt sich, außer in Sonderfällen, vom 1. November bis zu einem in diesem Gutachten angegebenen Datum, in der Regel im Juli) sind keine Eingriffe auf der Fläche erlaubt, es sei denn, es handelt sich um eine im Gutachten ordnungsgemäß begründete Ausnahme (insbesondere für eine Oberflächennivellierung durch Verstreichen oder die Behebung von Wildschweinschäden sowie für Maßnahmen, die zur Verwaltung topografischer Besonderheiten während des erlaubten Zeitraums erforderlich sind). Während eines im Expertengutachten festgelegten Zeitraums ist die Nutzung von biologisch wertvollem Grünland auf das Beweiden und das Schneiden der Grasvegetation beschränkt, wobei das Mähgut geerntet wird, sofern im Expertengutachten nichts anderes angegeben ist. Bei einer anderen Nutzung als der Beweidung müssen mindestens 10 Prozent der Fläche des Grundstücks als ungemähte Fluchtstreifen erhalten bleiben. Auf biologisch wertvollem Grünland darf drei bzw. sechs Wochen nach dem letzten Eingriff nicht geweidet oder gemäht werden, es sei denn, es wird etwas anderes angegeben, das in dem Expertengutachten ordnungsgemäß spezifiziert und begründet wird. Der Standort eines Schutzgebiets bleibt innerhalb eines Jahres identisch, es sei denn, es handelt sich um eine Ausnahme, die in dem Expertengutachten ordnungsgemäß angegeben und begründet wird. 

Das Vieh auf der Parzelle erhält kein Kraft- oder Futtermittel, es sei denn, es handelt sich um eine im Expertengutachten ordnungsgemäß begründete Ausnahme.

Es werden keine Dünge- und Bodenverbesserungsmittel zugeführt, mit Ausnahme der Ausscheidungen durch die Tiere während der Beweidung und außer in Ausnahmefällen, die durch ein Sachverständigengutachten hinreichend begründet werden. 

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist verboten, mit Ausnahme einerseits der lokalen Behandlung mit Lanzen- oder Rückenspritzen gegen die Ackerdistel, den Krausen Ampfer und den Stumpfblättrigen Ampfer und andererseits, wenn die Anwendung von lokalen Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten Teil eines Bekämpfungsplans ist, der von der öffentlichen Behörde durchgeführt oder auferlegt wird, und immer nur als letztes Mittel. Wenn Drüsiges Springkraut vorkommt, ist die Vernichtung durch Mähen, Mulchen oder Ausreißen vor der Samenproduktion vorgeschrieben.

Aussaat oder Übersaat sind verboten, außer in besonderen Fällen, die in dem Expertengutachten begründet werden.

Sofern nicht im Expertengutachten begründet, sind Drainagearbeiten oder das Ausbaggern von Gräben verboten.

Übergangszeitraum (2023-2024) für laufende Verpflichtungen

Die Verpflichtungen AUKM MC4 - Biologisch wertvolles Grünland, die vor 2023 im Rahmen des wallonischen Programms zur ländlichen Entwicklung eingegangen wurden und am 31.12.2022 noch nicht abgelaufen sind, können nicht unterbrochen werden und werden bis zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Ende (31.12.2023 oder 31.12.2024) aufrechterhalten. Die Bestimmungen des Lastenheftes sowie der Beihilfebetrag sind jedoch an die der Intervention „313 - Biologisch wertvolles Grünland (MC4)“ angeglichen, wie in diesem Blatt beschrieben. Das Expertengutachten bleibt gültig und muss bis zum Ende der Verpflichtung weiterhin beachtet werden.

Welche Beihilfen?

Der Betrag der Beihilfe beläuft sich auf 470 €/ha:

In den Bewirtschaftungseinheiten Natura 2000 „Weiden Lebensräume und prioritäre offene Flächen“ (BE2), „Artenlebensräume Weiden“ (BE3), „Zonen mit Schutzstatus“ (BE temp 1) und „Zonen mit öffentlicher Verwaltung“ (BE temp 2) wird der Beihilfebetrag auf 250 €/ha reduziert (Reduzierung bis zur Höhe der Nutzungsbeschränkungen, d. h. 220 €/ha, die bereits durch die Natura 2000-Entschädigung, die mit 460 €/ha gezahlt wird, abgedeckt sind).

Kriterien für die Auswahi

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.

Wie stellt man einen Antrag?

Für neue Verpflichtungen im Jahr 2024 muss ein Expertengutachten zwingend bis zum 31. Dezember 2023 vollständig sein, abgegeben und vom Sachverständigen unterzeichnet werden.

Der Landwirt muss den Beihifeantrag mithife des Formulars für die Flächenerklärung  stellen.

Weitere Auskünfte

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an programme.feader.arne@spw.wallonie.be wenden.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen zu:

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71.

www.natagriwal.be

info@natagriwal.be